Mehr Informationen zur Richtlinie zur Förderung nicht-fossiler Heizsysteme im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ gibt es hier.
Die Regierung von Schleswig-Holstein hat eine neue Richtlinie zur Förderung nicht-fossiler Heizsysteme ins Leben gerufen. Das Programm zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Energieeffizienz zu steigern.
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Förderziel und Zuwendungszweck
Das Hauptziel dieser Initiative ist es, die Bürger von Schleswig-Holstein dabei zu unterstützen, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Ein besonderer Fokus liegt auf der Verbesserung der Heizsysteme, indem auf erneuerbare Energien umgestellt wird. Der Erfolg des Programms wird an der Anzahl der neu installierten nicht-fossilen Heizsysteme gemessen.
Gegenstand der Förderung
Die geförderten Maßnahmen umfassen Installationen von Wärmepumpen, Solarkollektoranlagen, Anschlüssen an Wärmenetze und Biomasseheizungen.
Anforderungen und Bedingungen
Förderberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein sowie gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen installiert werden und in Schleswig-Holstein liegen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen eine Bundesförderung erhalten und den technischen Mindestanforderungen entsprechen.
Förderbeträge
Je nach Art der Heizung werden unterschiedliche Höchstbeträge gewährt:
- Wärmepumpe: bis zu 2.000 EUR
- Solarkollektoranlage: bis zu 900 EUR
- Anschluss an ein Wärmenetz: bis zu 500 EUR
- Biomasseheizungen: bis zu 900 EUR
Diese Beträge können unter bestimmten Umständen, wie zum Beispiel bei Bezug von Sozialleistungen, verdoppelt werden. Die Förderung nach dieser Richtlinie darf jedoch 50% der förderfähigen Gesamtkosten nicht überschreiten.
Verfahren
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ist für die Bewilligung zuständig. Anträge sind ausschließlich online einzureichen.
Sonstige Bestimmungen
Nach der Bewilligung muss das geförderte System mindestens fünf Jahre im Eigentum des Antragstellers verbleiben und zweckentsprechend betrieben werden. Bei Nichterfüllung dieser Bestimmung kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden.
Insgesamt stellt die neue Richtlinie einen weiteren Schritt in Richtung nachhaltiger Energiegewinnung und Klimaschutz in Schleswig-Holstein dar.