Wer an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist und mit der eigenen Photovoltaikanlage nachhaltige und emissionsfreie elektrische Energie in dieses Netz einspeisen möchte, benötigt einen Netzanschluss. Dieser kann und muss bei dem örtlichen Netzbetreiber beantragt werden.
Anschlusspflicht gemäß EEG
Gemäß dem § 5 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen Netzanschluss zum öffentlichen Stromversorgungsnetz für private Photovoltaikanlagen zu ermöglichen, solange diese den technischen Anforderungen genügen. Hier muss die Spannungsebene geeignet sein und die installierte Leistung 30 Kilowatt nicht übersteigen.
Nach der neuesten Novelle des EEG müssen Wechselrichter die Möglichkeit eines Fremdzugriffes haben. Hier muss es dem jeweiligen Netzbetreiber möglich sein, im Fernzugriff die Anlage vom Netz zu trennen. Hier hat der Netzbetreiber jedoch die Freiheit zu entscheiden, ob er diesen Fremdzugriff für alle Anlagen verpflichtend macht, oder etwa für Kleinanlagen aussetzt. Im Sinne des Datenschutzes muss der Netzbetreiber zwingend offenlegen, mit welchen Signalen dieser Zugriff übertragen wird.
In der Regel werden Daten und Fakten zur Anlage und dem Grundstück, worauf sie gebaut ist, verlangt. Dies sind meistens die Grundstückspläne sowie jegliche Anlagenblätter und technische Daten. Allgemeine Bedingungen sowie ergänzende Bedingungen sind zur Sicherheit direkt bei dem jeweiligen Netzbetreiber einzuholen.
Technische Verwirklichung
Sobald man als Eigentümer die Photovoltaikanlage gekauft hat und diese installiert wurde, also Solarmodule auf dem Dach montiert und mit dem Wechselrichter und eventuell dem Stromspeicher verkabelt wurde, liegt es an dem Netzbetreiber alles Weitere einzurichten.
In der Regel wird hier kein neuerer Stromanschluss gebraucht, es sei denn es wird eine sehr Leistungsfähige Anlage in Betrieb genommen. Meistens reicht hier der gewöhnliche Anschluss des Hauses oder der Wohnungen. Gesetzlich muss in dem Schaltwerk eine sogenannte ENS, Einrichtung zum Netzschutz, vorhanden und verbaut sein. Im Falle einer Störung in der Photovoltaikanlage oder dem öffentlichen Stromnetz erfolgt hier eine automatische Trennung. Diese Einrichtung zum Netzschutz funktioniert sehr ähnlich zu einer haushaltsüblichen Sicherung in häuslichen elektrischen Anlagen. In neueren Wechselrichtern ist solch ein Mechanismus bereits verbaut und muss so nicht sonderlich beschafft werden.
Weiterhin ist ein Stromzähler unerlässlich. Dieser zählt die Menge an eingespeistem Strom und ist letztendlich dafür zuständig, um zu bemessen, wie viel Strom vom Netzbetreiber vergütet wird. Diese Stromzähler werden gewöhnlich bei dem Netzbetreiber für die Dauer des Vertrages gemietet. Vorteil daran ist, dass die Wartung sowie eventueller Ersatz direkt vom Netzbetreiber erfolgt und in dem Mietpreis mit inbegriffen ist. Sollte ein eigener Stromzähler gewünscht sein, muss hier mit einem vierstelligen Anschaffungspreis gerechnet werden.
Damit die Bearbeitung des eignen Netzanschlusses nicht zu lange dauert und man dadurch eventuell Gewinne einbüßt, ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet unverzüglich zu reagieren. Hier wurde eine Frist von acht Wochen festgesetzt. Innerhalb dieser Frist muss eine Netzverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sein sowie ein verbindlicher Termin zum Netzanschluss dargeboten werden. Weiterhin müssen hier alle notwendigen Informationen bezüglich den aufkommenden Preisen und Kosten dargestellt werden.
Gebühren für die Prüfung der Netzverträglichkeit
Die Clearingstelle EEG hat im Jahr 2015 klargestellt, dass der Netzbetreiber keine Gebühren für die Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung erheben darf. Dies gilt unter den Bedingungen, dass entweder der bestehende Anschlusspunkt des Grundstücks der kosteneffektivste Anschlusspunkt ist, oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich effizientesten Anschlusspunkt mittels einer Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich, wenn die Forderung nach einer gebührenfreien Netzverträglichkeitsprüfung durch den Antragsteller als unangemessen eingestuft wird (https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwv/2013/20).