Wenn man als Privatperson eine Photovoltaikanlage bei sich installiert und diese betreibt, wird man selbst zum Unternehmer, da mit man mit einer Tätigkeit, in diesem Fall die Produktion von nachhaltigem Strom, Gewinne erzielt.
Sobald die Anlage an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist, speist man Strom in dieses ein und bekommt als Gegenleistung den Erlös. Dies gilt als gewerbliche Tätigkeit und man muss sich somit beim Finanzamt anmelden und auf den selbst produzierten Strom dann Umsatz- und Ertragssteuern entrichten.
Durch diverse Maßnahmen können hier die steuerlichen Verpflichtungen reduziert werden. Inwiefern sich eine etwaige Ertrags- oder Umsatzsteuerentlastung lohnt, muss je nach Einzelfall abgewägt werden, da sich die einzelnen Photovoltaikkonstellationen stark voneinander unterscheiden. Grundsätzlich ist es immer zu empfehlen, die Beratung einer steuerlichen Fachkraft schon während der Planung in Anspruch zu nehmen, um die optimale Steuerersparnis zu generieren.
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Unternehmerische Tätigkeit
Eine unternehmerische, gewerbliche sowie eine berufliche Tätigkeit ist als eine nachhaltige Tätigkeit, welche dem Ziel dient Einnahmen zu generieren, definiert. Dies ist der Fall, sobald für Leistungen oder Lieferungen an Dritte entgeltliche Umsätze gefordert und ausgeführt werden.
In dem speziellen Fall einer eigenen Photovoltaikanlage, wird der eigens erzeugte Strom über den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz an den jeweils zuständigen Netzbetreiber verkauft. Für diesen eingespeisten Strom zahlt dann das Versorgungsunternehmen in Form von monetärer Entschädigung.
Regelbesteuerung
Unternehmen, welche nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen, unterliegen der Regelbesteuerung. Sollte man sich für das System der Regelbesteuerung entscheiden, kann man beim Kauf einer Photovoltaikanlage die fällige Umsatzsteuer geltend machen. Ebenso können die Umsatzsteuern von jeglicher Wartung, Instandsetzung oder Unterhalt abgesetzt werden.
Jedoch muss dann dafür die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom, welcher eigens produziert wurde, gezahlt werden. Steuerrechtlich handelt es sich bei diesem Eigenverbrauch um eine “Entnahme von Unternehmensvermögen bzw. Betriebsmitteln für private Zwecke”. Ausnahme hierfür sind Solaranlagen, welche vor dem 31. März 2012 ans Netz gegangen sind. Hier entfällt diese Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.
Die Umsatzsteuer liegt derzeit bei 19 % und kann durch mehrere Verfahren ermittelt werden. Es können die fälligen Umsatzsteuern durch einen Pauschalsatz, den Wiederbeschaffungswert oder anhand der Herstellungskosten angesetzt werden.
Die im EEG festgelegte Einspeisevergütung, welche dann auf den gelieferten Strom gezahlt wird, ist immer ein Nettowert. Dementsprechend zahlt das jeweilige Versorgungsunternehmen diesen Nettowert plus der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.
Diese gezahlte Umsatzsteuer wird dann mit der fälligen Umsatzsteuer verrechnet, solange man alle erforderlichen Nachweise bei dem zuständigen Finanzamt vorlegt. Hierzu muss in den ersten beiden Betriebsjahren eine monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung zur steuerlichen Erfassung eingereicht werden.
Um den Übergang zur Kleinunternehmerregelung zu schaffen, muss eine steuerliche Erfassung für den verkauften Strom für mindestens fünf volle Kalenderjahre getätigt werden. Ausnahme hier sind Solaranlagen, welche fest in das Gebäude integriert sind und damit als Teil von diesem gesehen werden. Bei diesen muss eine sogenannte Wartepflicht von 11 Jahren erfüllt werden.
Kleinunternehmerregelung
Mit der Kleinunternehmerregelung kann man von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Grundlage für diese Befreiung ist eine Limitation auf den Umsatz. Hier dürfen im ersten Jahr der Inbetriebnahme maximal 22.000 Euro Umsatz erwirtschaftet werden, in allen darauffolgenden Jahren liegt die Grenze bei 50.000 Euro. Als Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage, welche durchschnittlich zwischen 7 und 15 Kilowatt Leistung haben, wird man kaum eine dieser Grenzen erreichen.
Das Umsatzsteuergesetz regelt dies anhand des Paragrafen 19 mit der Kleinunternehmerregelung. Hier muss bei der Anmeldung beim Finanzamt das korrekte Feld angekreuzt werden. Sollte man sich sechs Monate nach der Inbetriebnahme nicht eigeninitiativ beim zuständigen Finanzamt melden, wird die Steuerbehörde einen automatisch als Kleinunternehmer eintragen. Damit kann dann keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Bei dieser Regelung muss angemerkt werden, dass man als Betreiber einer Photovoltaikanlage als Steuerperson vom Finanzamt angesehen wird. Sollte man selbst noch andere Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit besitzen haben, wird dies kumuliert. Wenn diese Einkünfte dann den Freibetrag von entweder 22.000 beziehungsweise 50.000 Euro überschreiten, fällt man aus dieser Regelung.
Bruchteilsgemeinschaft
Wenn man selbst bereits selbstständig ist und in die Gefahr läuft, die vorhandenen Freibeträge zu überschreiten, kann eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft sinnvoll sein. Sollte eine Photovoltaikanlage mit mehreren Personen, beispielsweise dem Partner oder Verwandten, betrieben werden, entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, erhält eine gesonderte unternehmerische Steuernummer, mit welcher dann die vollen Freibeträge zur Verfügung stehen.
Hier muss dann ebenfalls anhand einer gesonderten steuerlichen Erfassung die Höhe der Einkünfte aus dem eingespeisten Strom dokumentiert werden.
Teilweiser Vorsteuerabzug
Eine teilweise unternehmerische Nutzung einer Photovoltaikanlage bietet eine Alternative zu den bereits genannten Varianten. Bei dieser Nutzungsart wird jetzt nur noch der unternehmerische Anteil, das heißt der Teil des erzeugten Stroms, welcher ins öffentliche Netz gespeist wird und vergütet wird, versteuert. Im Gegensatz dazu kann die gezahlte Umsatzsteuer ebenfalls nur anteilig erstattet werden.
Somit entfällt die Pflicht der Steuerzahlung auf eigens genutzten Strom und dementsprechend ist dieses Modell bei einem sehr hohen Eigenverbrauchsanteil finanziell lukrativ. Im Vorfeld muss der Eigenverbauchsanteil jedoch bemessen und angemeldet werden. Sollte dieser in Wirklichkeit höher als angenommen sein, muss die Differenz versteuert werden.
Gewerbe- und Ertragsteuer
Auch wenn per Definition das Einspeisen erzeugten Solarstroms und im Gegenzug das Beziehen von monetären Mitteln eine gewerbliche Tätigkeit ist, gilt man beim Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage im ordnungsrechtlichen Sinn nicht als Gewerbetreibender. Eine Gewerbesteuer ist erst ab einer jährlichen Marge von 24.500 Euro fällig.
Beim Betrieb von größeren Solar- und Photovoltaikanlagen sollte jedoch sicherheitshalber bei der Gemeinde nachgefragt werden, ob hier eine Gewerbeanmeldung vonnöten ist. Sollte eine Anmeldung notwendig sein, ist eine Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer fällig. Oftmals ist hier beim Betrieb kleinerer Anlagen keine Beitragszahlung fällig und es kann dennoch auf die Leistung der IHK zurückgegriffen werden.
Seit dem Juni 2021 besteht die Möglichkeit, sich von der Einkommenssteuer aus selbstständiger Tätigkeit zu befreien. Durch Einreichung eines formlosen Antrags beim zuständigen Finanzamt kann man von dieser beim Betrieb einer Photovoltaikanlage mit maximal 30 Kilowatt Leistung befreit werden.
Bei Anlagen jenseits dieser Grenze wird abgewägt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Um diese Gewinnerzielungsabsicht zu negieren, muss eine Wirtschaftlichkeitsprognose über den Abschreibungszeitraum vorgelegt werden. Der Abschreibungszeitraum beträgt hier 20 Jahre und dementsprechend können jährlich 5 % abgeschrieben werden.
Aufgrund der schwierigen Vorhersage von konkreten Zahlen bezüglich des Ertrags und dem Anteil der Einspeisung und dem Eigenverbrauch, wird anhand deren Plausibilität entschieden.
Einkommenssteuererklärung
Sollte bei der Wirtschaftlichkeitsprognose eine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt worden sein, ist eine Einkommensteuererklärung fällig. Hier wird dann der Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.
Nebst der möglichen linearen Abschreibung von 5 % jährlich, ist eine Sondertilgung von 20 % in den ersten fünf Jahren möglich. Die Verteilung bleibt jedem selbst überlassen, sinnvoll ist jedoch eine gleichmäßige Verteilung über die gesamten fünf Jahre, um eine optimale Steuereinsparung zu generieren. Wenn die Investition durch eine Förderung unterstützt wurde, kann der Kaufpreis um diesen Betrag gemindert werden, um dann einen geminderten Betrag zu versteuern.
Batteriespeicher werden in den letzten Jahren immer beliebter und haben sich mittlerweile als festen Bestandteil einer Photovoltaikanlage etabliert. Wichtig ist hier zu wissen, dass eine Nachrüstung dieser nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. Lediglich die gemeinsame Anschaffung einer Anlage mit einem Speicher kann geltend gemacht werden.