Die Erzeugung von umweltfreundlichem und nachhaltigem Strom anhand von Photovoltaikanlagen war und ist im Vergleich zu herkömmlichen Methoden, welche fossile Brennstoffe verbrennen, in der Herstellung und dem Betrieb teurer. Damit diese Technologie wettbewerbsfähig ist, wird diese durch staatlich festgelegte Vergütungen unterstützt. Durch immer höhere Effizienz, niedrigere Preise durch Konkurrenz auf dem freien Markt sowie höhere Anfrage durch ein besseres Umweltverständnis befindet sich die festgelegte Vergütung in einer stetigen Degression.
Seiteninhalte
- Einspeisevergütung 2024 berechnen
- Einspeisevergütung in Cent je Kilowatt 2024 (Brutto)
- Beispielrechnung zur EEG
- Funktionsprinzip der Einspeisevergütung
- Klassifizierung von Photovoltaikanlagen
- Vor- und Nachteile Einspeisevergütung
- Übersicht der Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen in Deutschland (bei virtuellen Stromspeicher)*
- Häufige Fragen zum Thema Einspeisevergütung
- Was ist die Einspeisevergütung?
- Wie wird die Höhe der Einspeisevergütung berechnet?
- Wie lange erhalte ich die Einspeisevergütung?
- Gibt es eine Obergrenze für die Einspeisevergütung?
- Was ist der Unterschied zwischen Eigenverbrauch und Einspeisevergütung?
- Was sind Mieterstrommodelle und wie funktioniert die Einspeisevergütung in diesem Kontext?
- Direktvermarktung als Alternative zur Einspeisevergütung
Einspeisevergütung 2024 berechnen
Unser Einspeisevergütungsrechner für Photovoltaikanlagen des Jahres 2024 ist ein benutzerfreundliches Tool, das Ihnen hilft, die Vergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu berechnen. Dieser Rechner basiert auf den Richtlinien des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2024.
Bitte beachten Sie, dass alle gemachten Angaben ohne Gewähr sind.Funktionsweise des Rechners
Der Rechner ermittelt die Vergütung basierend auf mehreren Faktoren:
- Datum der Inbetriebnahme Ihrer Anlage: Dies beeinflusst den Vergütungstarif gemäß den EEG-Richtlinien 2024.
- Art der Einspeisung:
- Volleinspeisung: Sie speisen den gesamten erzeugten Strom ins Netz ein.
- Teileinspeisung: Ein Teil des erzeugten Stroms wird selbst genutzt; nur der Überschuss wird eingespeist.
- Vergütungsart:
- Einspeisevergütung: Ein fester Betrag pro Kilowattstunde für den eingespeisten Strom.
- Marktprämienmodell: Verkauf des Stroms auf dem Markt mit einer zusätzlichen Prämie, die die Differenz zwischen der festen Einspeisevergütung und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis ausgleicht.
- Größe Ihrer PV-Anlage: Unterschiedliche Vergütungssätze gelten für Anlagen bis 10 kWp, bis 40 kWp und bis 100 kWp.
Einspeisevergütung in Cent je Kilowatt 2024 (Brutto)
Zeitraum | Einspeisetyp | bis 10 kWp | bis 40 kWp | bis 100 kWp |
---|---|---|---|---|
01.01.2023 bis 31.01.2024 | Teileinspeisung | 8.2 | 7.1 | 5.8 |
01.01.2023 bis 31.01.2024 | Volleinspeisung | 13.0 | 10.9 | 10.9 |
01.02.2024 bis 31.07.2024 | Teileinspeisung | 8.1 | 7.0 | 5.7 |
01.02.2024 bis 31.07.2024 | Volleinspeisung | 12.9 | 10.8 | 10.8 |
ab 01.08.2024 | Teileinspeisung | 8.0 | 6.9 | 5.6 |
ab 01.08.2024 | Volleinspeisung | 12.8 | 10.7 | 10.7 |
Bundestag und Bundesrat haben das EEG verabschiedet, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern. Die wichtigsten Änderungen des Gesetzes betreffen insbesondere die Photovoltaik und deren Auswirkungen auf Anlagenbesitzer.
Photovoltaikanlagen erhalten durch das EEG ein “herausragendes öffentliches Interesse”. Dies soll die Inbetriebnahme von Solaranlagen vereinfachen und ihre Bedeutung in rechtlichen Auseinandersetzungen unterstreichen. Die neuen Ziele sehen vor, dass bis 2030 80 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen sollen. Dementsprechend werden die Zubauziele für Solaranlagen in Deutschland erhöht.
Das Gesetz plant einen Ausbau der Solarenergie auf 22 Gigawatt pro Jahr, mit einem Ziel von 215 Gigawatt Solarleistung bis 2030. Ähnliche Anpassungen gelten auch für die Windenergie, deren Ausbaurate ebenfalls angehoben wird.
Mit dem EEG 2024 werden ambitionierte Ausbauziele verfolgt, um die Einspeisevergütung zu stabilisieren und die Nutzung von Solarstrom attraktiver zu gestalten. Die Degression der Einspeisevergütung wird bis Februar 2024 ausgesetzt, danach sinkt sie halbjährlich um 1 %. Bei Volleinspeisung ist die Vergütung höher als bei Überschusseinspeisung, was für Anlagenbetreiber mit ausreichend Platz besonders interessant sein könnte.
Die 70-Prozent-Regelung für Photovoltaikanlagen entfällt ab Januar 2023, wodurch die Netzeinspeisung nicht mehr auf 70 % der Nennleistung begrenzt ist. Zudem wird die EEG-Umlage vollständig abgeschafft, um Haushalte und Unternehmen finanziell zu entlasten.
Steuerliche Vorteile ergeben sich ebenfalls durch das EEG 2024, da Photovoltaikanlagen bis 30 kWp von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit werden. Dies erleichtert die Inbetriebnahme und den Netzanschluss kleinerer Solaranlagen. Die 100-kW-Grenze für Mieterstromanlagen wird aufgehoben, sodass auch größere Anlagen einfacher in Mietobjekte integriert werden können.
Das EEG 2024 ist ein bedeutender Schritt, um den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und dem Klimawandel entgegenzuwirken. Nutzen Sie die Vorteile des Gesetzes für Ihre persönliche Energiewende und planen Sie gemeinsam mit Experten eine maßgeschneiderte Photovoltaikanlage, die den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht.
Beispielrechnung zur EEG
Beispiel Selbstverbrauch: Angenommen, es gibt eine 15 kWp-Solaranlage, die den erzeugten Strom selbst verbraucht. Für die ersten 10 kWp beträgt die Vergütung 8,2 Cent pro kWh, während für die restlichen 5 kWp 7,1 Cent pro kWh gezahlt werden. Im Durchschnitt ergibt das eine Vergütung von 7,8 Cent pro Kilowattstunde.
Anlagen, die den gesamten erzeugten Strom einspeisen, erhalten eine höhere Vergütung. Um diese höhere Vergütung zu erhalten, muss die Anlage vor Inbetriebnahme als reine Einspeiseanlage beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden. Um auch in den folgenden Jahren von den höheren Vergütungssätzen für Volleinspeisung zu profitieren, muss dies spätestens bis zum 1. Dezember des Vorjahres erneut beim Netzbetreiber gemeldet werden.
Für die Volleinspeisung kann mit folgender fester Einspeisevergütung gerechnet werden:
Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Wenn die Anlage größer ist, wird der Anlagenteil über 10 kWp mit 10,9 Cent pro kWp vergütet.
Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Solaranlage, die den gesamten erzeugten Strom einspeist, erhält für die ersten 10 kWp 13,0 Cent pro kWh und für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent pro kWh. Das ergibt im Durchschnitt eine Vergütung von 12,3 Cent pro Kilowattstunde.
Funktionsprinzip der Einspeisevergütung
Bei Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage wird dem Betreiber je nach Klassifizierung der Anlagengröße über einen Zeitraum von 20 Jahren plus dem Jahr der Inbetriebnahme eine feste Vergütung für jede in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom garantiert.
Die Höhe der Vergütung ist auf den Satz festgelegt, welcher in dem jeweiligen Monat der Inbetriebnahme gemäß dem EEG gilt. Ebenfalls sind öffentliche Netzbetreiber dazu verpflichtet, jede erzeugte Kilowattstunde zu dem festgelegten Preis abzunehmen.
Klassifizierung von Photovoltaikanlagen
Die Klassifizierung von Photovoltaikanlagen gemäß dem EEG erfolgt anhand der Nennleistung der Anlage in kWp sowie dem Anlagentyp. Folgende Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen besteht im Januar 2022:
- Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG)
- bis 10 kWp Nennleistung – 6,83 Cent
- 10 bis 40 kWp Nennleistung – 6,63 Cent
- 40 bis 100 kWp Nennleistung – 5,19 Cent
- sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) – 4,67 Cent
Vor- und Nachteile Einspeisevergütung
Durch eine langfristige Planungssicherheit für etwaige Betreiber ist die Anzahl an privat betriebenen Solaranlagen enorm gestiegen. Somit hat sich die Technologie der Photovoltaik begleitenden durch Preissenkungen flächendeckend durchgesetzt und sich zur führenden erneuerbaren Energieherstellung gerade im privaten Bereich entwickelt.
Durch diesen immer größer werdenden Anteil an Solarenergie sind jedoch die Einspeisevergütungen extrem gesunken, während Strompreise aus dem öffentlichen Versorgungsnetz drastisch gestiegen sind.
Durch diese immer größerer werdende Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben hat die Bedeutung des Eigenverbrauchs im Verhältnis zum Zukauf von Strom beim Energieversorger deutlich zugenommen und setzt sich immer weiter durch. Photovoltaikanlagen gepaart mit Stromspeichern werden zwangsläufig den Markt erobern.
Abseits von physischen Stromspeichern vor Ort sind sogenannte virtuelle Stromspeicher, wie etwa die SENEC.cloud, eine echte Alternative zur herkömmlichen Stromeinspeisung. Durch virtuelle Stromspeicher werden eigens produzierte Strommengen extern und temporär gespeichert, damit sie zu demselben Preis zu einem späteren Zeitpunkt verbraucht werden können.
Übersicht der Einspeisevergütungen für Photovoltaik-Anlagen in Deutschland (bei virtuellen Stromspeicher)*
Größe der Anlage | Einspeisevergütung (ct/kWh) | Bemerkungen |
---|---|---|
Bis 10 kWp | 10,00 | Für Aufdachanlagen und Freiflächenanlagen; Degression von 1,4% pro Quartal |
10 kWp – 40 kWp | 8,50 | Für Aufdachanlagen und Freiflächenanlagen; Degression von 1,4% pro Quartal |
40 kWp – 100 kWp | 7,50 | Für Aufdachanlagen und Freiflächenanlagen; Degression von 1,4% pro Quartal |
100 kWp – 500 kWp | 6,00 | Für Aufdachanlagen und Freiflächenanlagen; Degression von 1,4% pro Quartal; Ausschreibungen ab 300 kWp |
500 kWp – 750 kWp | 4,50 | Für Freiflächenanlagen; Degression von 1,4% pro Quartal; Ausschreibungen ab 300 kWp |
Über 750 kWp | – | Keine feste Einspeisevergütung; Teilnahme an Ausschreibungen obligatorisch |
Eigenverbrauchsanlagen | – | Keine Einspeisevergütung; Steuerliche Vorteile und Unabhängigkeit von Strompreisen möglich |
Mieterstrommodelle | 3,79 | Für Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten; Anreiz für Mieter, lokal produzierten Solarstrom zu nutzen |
Bitte beachten Sie, dass diese Tabelle eine allgemeine Übersicht bietet und je nach aktueller Gesetzgebung und Marktlage Änderungen unterliegen kann. Es wird empfohlen, die aktuellen Tarife und Regelungen bei der zuständigen Behörde oder einem Fachberater zu erfragen.
Häufige Fragen zum Thema Einspeisevergütung
Was ist die Einspeisevergütung?
Die Einspeisevergütung ist ein Entgelt, das Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erhalten, wenn sie den erzeugten Solarstrom ins öffentliche Netz einspeisen. Es dient als Anreiz, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und die Energiewende voranzutreiben.
Wie wird die Höhe der Einspeisevergütung berechnet?
Die Höhe der Einspeisevergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Größe der Anlage, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder den aktuellen gesetzlichen Regelungen. In Deutschland erfolgt die Vergütung auf Basis von festgelegten Cent-Beträgen pro Kilowattstunde (ct/kWh), die quartalsweise degressiv angepasst werden.
Wie lange erhalte ich die Einspeisevergütung?
In Deutschland wird die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen in der Regel über einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt. Die Vergütung beginnt mit dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage und endet nach 20 Jahren zuzüglich der noch ausstehenden Monate oder Wochen des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage.
Gibt es eine Obergrenze für die Einspeisevergütung?
Ja, es gibt eine Obergrenze für die Einspeisevergütung. Photovoltaik-Anlagen über 750 kWp sind in Deutschland von der festen Einspeisevergütung ausgeschlossen. Stattdessen müssen sie an Ausschreibungen teilnehmen, um eine marktorientierte Vergütung zu erhalten.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverbrauch und Einspeisevergütung?
Bei Eigenverbrauch wird der erzeugte Solarstrom direkt vor Ort verbraucht, beispielsweise in einem Wohngebäude oder einem Unternehmen. Die Einspeisevergütung bezieht sich hingegen auf den Solarstrom, der ins öffentliche Netz eingespeist wird. Während der Eigenverbrauch steuerliche Vorteile und Unabhängigkeit von Strompreisen bieten kann, erhalten Anlagenbetreiber für eingespeisten Strom eine festgelegte Einspeisevergütung.
Was sind Mieterstrommodelle und wie funktioniert die Einspeisevergütung in diesem Kontext?
Mieterstrommodelle ermöglichen es Mietern in Wohngebäuden mit mehreren Wohneinheiten, lokal produzierten Solarstrom zu nutzen und von einer reduzierten Stromrechnung zu profitieren. In diesem Kontext erhalten Anlagenbetreiber eine geringere Einspeisevergütung, da sie bereits von den Mieteinnahmen durch den verkauften Strom profitieren.
Direktvermarktung als Alternative zur Einspeisevergütung
Die Direktvermarktung bietet eine interessante Alternative zur herkömmlichen Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen. Hierbei suchen Anlagenbetreiber eigenständig nach Abnehmern für ihren erzeugten Strom, indem sie mit Direktvermarktern zusammenarbeiten. Diese Unternehmen spezialisieren sich auf den Handel mit Solarstrom. Allerdings ist es für private Anlagenbetreiber auf Hausdächern aktuell noch eine Herausforderung, geeignete Direktvermarkter zu finden. Im Gegensatz dazu ist die Direktvermarktung bei größeren Photovoltaikanlagen auf Freiflächen bereits etabliert.
Politische Bestrebungen zielen darauf ab, die Zugangshürden zur Direktvermarktung auch für kleinere PV-Anlagen zu senken. Ab 2024 sollen beispielsweise Solaranlagen mit einer Leistung unter 25 Kilowatt-Peak keine speziellen technischen Anforderungen mehr erfüllen müssen, um für die Direktvermarktung qualifiziert zu sein. Bisher erforderliche Fernsteuerungen, die eine zeitweise Abschaltung bei Strom-Überangebot ermöglichen, wurden bei kleineren Anlagen selten umgesetzt.
Sicherung durch Marktprämie
Die Direktvermarktung kann unter Umständen lukrativer sein als die herkömmliche Einspeisevergütung, insbesondere da sie durch die sogenannte Marktprämie abgesichert ist. Diese Prämie liegt um 0,4 Cent pro Kilowattstunde über der üblichen Einspeisevergütung. Für Anlagen, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2024 in Betrieb genommen werden, gilt:
- 13,27 Cent pro Kilowattstunde für die ersten 10 Kilowatt Leistung,
- 11,19 Cent pro Kilowattstunde für die nächsten 90 Kilowatt Leistung,
- 9,31 Cent pro Kilowattstunde für die nächsten 200 Kilowatt Leistung.
Diese Marktprämie stellt das Mindesteinkommen dar; höhere Verkaufserlöse führen zu zusätzlichen Gewinnen. Im Jahr 2022 überstieg beispielsweise der Marktwert für Solarstrom die Marktprämie. Die Dienstleistung der Direktvermarkter, die eine geringere Gebühr als die Differenz zwischen Marktprämie und Einspeisevergütung verlangen, ermöglicht es Anlagenbetreibern, profitabler zu wirtschaften, insbesondere wenn der Direktvermarkter höhere Markterlöse erzielt.
Direktvermarktung für private Photovoltaikanlagen
Die Mehrheit der klassischen Direktvermarkter nimmt Anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt auf, was auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenige Unternehmen befassen sich mit der Direktvermarktung von privaten PV-Anlagen auf Wohnhäusern. Eine Möglichkeit für Interessierte ist die Zusammenarbeit mit regionalen Stromlieferanten, die lokal erzeugten Strom aufkaufen und an ihre Kunden weiterleiten. Ein Beispiel hierfür sind die Stadtwerke Tübingen, die Solarstrom von ausgeförderten Anlagen übernehmen, sofern ein Stromvertrag bei den Stadtwerken besteht.
Mit der anstehenden Vereinfachung der Direktvermarktung für kleinere Anlagen könnten neue Angebote entstehen. Einige Solarfirmen bieten bereits jetzt Direktvermarktung im Rahmen der Anlagenplanung an. Es lohnt sich, diese neuen Konzepte zu prüfen, insbesondere im Hinblick darauf, ob der Verzicht auf eine 20-jährige fixe Einspeisevergütung sinnvoll ist.
Das Unternehmen Grünpower entwickelt beispielsweise ein Konzept für die Direktvermarktung von ausgeförderten Photovoltaikanlagen, unabhängig von deren Größe. Diese sollen an eine Kunden-Community verkauft werden. Technische Anforderungen wie die Fernsteuerung haben bisher bei kleinen Anlagen die Umsetzung erschwert. Die geplanten Änderungen ab 2024 könnten solche Konzepte jedoch begünstigen.
Wechsel in die Direktvermarktung?
Um in die Direktvermarktung zu wechseln, muss dies dem Netzbetreiber gemäß § 21b Abs. 1 EEG 2017 bzw. § 21b Abs. 1 EEG 2021 angezeigt werden. Dies übernimmt in der Regel der Direktvermarkter. Der Wechsel ist monatlich möglich, muss jedoch mindestens zwei volle Kalendermonate im Voraus angekündigt werden.