Mehr Informationen zur Richtlinie zur Förderung von stationären und nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen im
Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ gibt es hier.
Seiteninhalte
Förderziel und Zuwendungszweck
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Energieeinsparung zu steigern, um die Abhängigkeit von fossilen Energien zu reduzieren. Insbesondere sollen Ladestationen für Elektrofahrzeuge gefördert werden, da diese für die zunehmende Nutzung der Elektromobilität wesentlich sind. Der Erfolg der Richtlinie kann an der Anzahl der neu installierten Ladestationen gemessen werden.
Gegenstand der Förderung
Die Förderung gilt ausschließlich für stationäre und nicht öffentlich zugängliche Ladestationen, die zum Aufladen von eigenen oder selbstgenutzten Elektrofahrzeugen verwendet werden. Eine Ladestation kann aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen, beispielsweise einer Wallbox. Die Ladeleistung pro Ladepunkt muss mindestens 11 kW und darf höchstens 22 kW betragen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein, die eine Wohneinheit in Schleswig-Holstein mieten oder besitzen, sowie gemeinnützige Organisationen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Jede Person oder Organisation kann nur einen Antrag für eine Ladestation stellen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung gilt für Investitionen in Ladestationen an Bestandsgebäuden. Die Installation und Inbetriebnahme muss durch ein Fachunternehmen erfolgen und der Standort der geförderten Maßnahme muss in Schleswig-Holstein liegen. Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss vollständig aus erneuerbaren Energien stammen. Die Maßnahme muss innerhalb von 12 Monaten nach der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids abgeschlossen sein.
Art und Umfang sowie Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 500,00 EUR oder bis zu 1.000,00 EUR für Antragsteller, die zum Bezug bestimmter Leistungen berechtigt sind. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Durch das Einreichen eines Förderantrags stimmt der Antragsteller zu, dass alle damit verbundenen Daten gespeichert und zur Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden dürfen. Die geförderten Gegenstände müssen mindestens fünf Jahre im Eigentum des Antragsstellers bleiben und in dieser Zeit zweckentsprechend betrieben oder genutzt werden.