Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz für das Jahr 2023 beschlossen. Dieses Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen, die den Ausbau von Photovoltaikanlagen fördern sollen.
Zum Beispiel wurde der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung kleiner 30 kWp ab dem 1. Januar 2023 ausgesetzt, um bürokratische Hürden zu beseitigen. Die Aussetzung der Mehrwertsteuer wurde auf unbefristete Zeit beschlossen und gilt auch weiterhin für 2024. Neben dem Wegfall der Umsatzsteuer profitieren Verbraucher zusätzlich von weiteren Neuerungen, die ebenfalls seit dem 1. Januar 2023 gelten.
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Umsatzsteuer-Wegfall gilt sowohl beim Neukauf als auch beim Austausch oder einer Erweiterung
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Eigenheimbesitzer für die Lieferung, den Erwerb und die Installation einer PV-Anlage mit einer maximalen Leistung von 30 Kilowatt keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Dies gilt auch für einen Stromspeicher und alle weiteren Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind.
Explizit erklärt das Bundesfinanzministerium die Vorgaben dafür auf ihrer Webseite so:
„Für den Bereich der Umsatzsteuer ist vorgesehen, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u.a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.“
Dieser Nullsteuersatz gilt allerdings nicht für bestehende Anlagen, sondern nur für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert beziehungsweise installiert werden. Das gilt auch für Anlagen, die vor dem 01.01.2023 bestellt wurden, aber noch nicht installiert wurden. Denn maßgebend ist immer das Datum der Installation. Dasselbe gilt auch für eine Anlagenerweiterung (aus rechtlicher Sicht wie eine Neuanlage zu betrachten) nach dem Stichtag.
Positive Auswirkungen auf die Verbraucher
Die neue vereinfachte Regelung ermöglicht es Lohnsteuerhilfevereinen, Arbeitnehmer zu beraten, die selbst Solarstrom erzeugen. Anschaffungs- und Installationskosten für PV-Anlagen sind nun von der Umsatzsteuer befreit, das gilt auch für die Anschaffung eines Balkonkraftwerks.
Gerade diese einfach zu installierenden, über die Steckdose anzuschließenden Module für den Balkon erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Da sie von der Umsatzsteuerbefreiung ebenfalls betroffen sind, können besonders viele Verbraucher, beispielsweise auch Studenten, von der neuen Regelung profitieren. Mobile Solarmodule fallen allerdings nicht darunter.
Ausnahmen vom Nullsteuersatz
- Ausgenommen von der Umsatzsteuerbefreiung sind allerdings Reparaturen, sofern diese ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen durchgeführt werden.
- Ebenfalls ausgenommen von einer Mehrwertsteuerbefreiung vom Nullsteuersatz sind gemietete oder geleaste PV-Anlagen.
Hierbei handelt es sich allerdings um eine Grauzone, da es sich je nach Vertragsgestaltung um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt. Die Lieferung würde dem Umsatzsteuerrecht unterliegen und könnte daher vom Nullsteuersatz betroffen sein. Im Einzelfall ist beim Anlagen-Leasing also der Vertrag genau zu beachten.
- Zudem unterliegen auch Garantie- und Wartungsverträge weiterhin einer Umsatzsteuer von 19%.
Weitere Änderungen ab 01.01.2023
Eine weitere wichtige Änderung hat sich hinsichtlich der Leistungsbegrenzung ergeben. Hier waren die PV-Anlagenbesitzer bisher dazu angehalten, die Anlage auf eine Einspeisung von 25 kW auf 70% zu drosseln, um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.
Für neue Anlagen, die ab dem 14.09.2022 in Betrieb genommen wurden, wurde diese Vorgabe bereits gekippt. Ab dem 01.01.2023 ist die sogenannte 70%-Regelung aufgehoben – sogar für Bestandsanlagen bis 7 kW installierter Leistung.
Für die Anlagenbesitzer haben sich außerdem interessante Änderungen bezüglich der Stromeinspeisung ins öffentliche Netz ergeben. Neben der Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich auch höhere Vergütungssätze bei der Einspeisung.
Steuerbefreiung für Erträge aus der Stromeinspeisung – sogar rückwirkend
Eine weitere positive Neuerung gilt für Anlagenbetreiber, die Ihren Strom einspeisen – auch wenn sie weiterhin der Meldepflicht beim Finanzamt unterliegen und als Unternehmer gelten.
Die Steuerbefreiung bei der Einspeisung gilt nicht nur bei Neuanschaffungen, sondern auch für Bestandsanlagen und das sogar rückwirkend für alle Einnahmen, die nach dem Stichtag 31.12.2021 erzielt wurden.
Befreit werden im Rahmen dieser Neuerung Anlagenbetreiber mit:
- PV-Anlagen auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW.
- PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien mit einer Bruttoleistung bis zu 15 kW je Wohn-/Gewerbeeinheit.
- PV-Anlagen mit einer Leistung über 30 kW auf größeren Mietshäusern
Höhere Vergütung bei der Einspeisung ins öffentliche Stromnetz
Für die Betreiber einer Photovoltaikanlage fällt in der Regel keine Umsatzsteuer mehr an bei der Einspeisung ins Stromnetz. Ausnahmen gibt es nur bei Betreibern, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetzt (UStG) nicht anwenden wollen.
Die Regierung hat neue und höhere Vergütungssätze für die Einspeisung von Solarstrom festgelegt. Diese gelten für Anlagen, die zwischen dem 30.07.2022 und dem 31.01.2024 in Betrieb genommen werden beziehungsweise genommen wurden.
Ab dem Jahr der Inbetriebnahme gelten diese höheren Vergütungssätze 20 Jahre, wobei es außerdem zwei unterschiedliche Tarife zu beachten gibt:
- Wer den Strom hauptsächlich selbst verbraucht und nur Überschüsse ins öffentliche Netz einspeist, erhält eine Vergütung von bis zu 8,2 Cent/kWh.
- Wer den kompletten Strom einspeist, erhält bis zu 13 Cent/kWh, kann aber dennoch keine Einsparung bei der eigenen Stromrechnung erzielen. Diese sogenannten Volleinspeiser müssen dies dem Netzbetreiber außerdem bereits ein Jahr vor Inbetriebnahme mitteilen.
Welches Modell sich für welchen Betreiber am ehesten anbietet, kann variieren, beispielsweise aufgrund der Anschaffung eines Elektro-Autos, daher besteht die Möglichkeit, hierbei jährlich zu variieren und bei Bedarf die Einspeisungsmenge zu verändern.
Neuerungen und Verbesserungen sollen die Anschaffung von PV-Anlagen attraktiver machen
Durch die positiven Neuerungen im Jahressteuergesetz hat die Bundesregierung eine wichtige Basis dafür geschaffen, die Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen für private Haushalte attraktiver und auch erschwinglicher zu machen. Angefangen vom Balkonkraftwerk bis hin zur größeren PV-Anlage.
Die wichtigsten Vorteile sind:
- Mit den Gesetzesänderungen wurden vor allem steuerliche und bürokratische Hürden abgebaut.
- Durch den Nullsteuersatz beim Erwerb und bei der Installation der PV-Anlagen sowie der Solarstromspeicher können private Interessenten nun besonders günstig eine kleine Anlage erwerben.
- Besitzer kleiner Solaranlagen müssen nicht mehr zwingend einen Steuerberater beauftragen. Eine Beratung ist künftig auch über Lohnsteuerhilfevereine möglich.