Grundsätzlich besteht für den Bau einer Photovoltaik oder Solarthermieanlage keine Baugenehmigungspflicht, jedoch gibt es vereinzelte Situationen oder bestimmte Voraussetzungen welche einer Genehmigung der Gesetzgeber benötigt.
Baugenehmigungen werden durch das Baugesetz geregelt und zusammen mit der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes definiert. Festgeschrieben ist dies unter anderem im Baugesetzbuch, welches besagt, dass bei dem Bau einer üblichen kleineren Photovoltaikanlage auf Dächern von Privatleuten grundsätzlich genehmigungsfrei ist.
Ob eine Baugenehmigung zwingend notwendig ist, ist für den etwaigen Antragssteller enorm wichtig, da ein Genehmigungsverfahren circa 1000 € in Anspruch nimmt.
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In den meisten Fällen nicht erforderlich
In den meisten Fällen ist für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage, zum Beispiel auf einem Eigenheim in Auf-Dach-Montage, keine Baugenehmigung erforderlich. Dennoch ist der Bauherr dafür verantwortlich, dass die Anlage den Vorgaben des Baurechts, der Baunormen und möglicherweise weiterer einschlägiger Vorschriften entspricht. Insbesondere muss ein Standsicherheitsnachweis für die Anlage erbracht werden.
Es gibt jedoch Ausnahmefälle, bei denen eine Baugenehmigung erforderlich ist, zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Gebieten mit Ensembleschutz. Auch in Ortsteilen, in denen besondere Gestaltungssatzungen oder Bebauungsplanvorgaben gelten, kann eine Baugenehmigung notwendig sein. Eine weitere Ausnahme gilt für Überkopfverglasungen.
Für Fassadenanlagen oder Installationen auf besonders großen Flächen oder besonders hohen Gebäuden können unter Umständen städtebauliche Zustimmungen erforderlich sein. Die jeweilige Bauordnung des Bundeslandes beschreibt die Grenzfälle für die Genehmigungsfreiheit und legt fest, welche Verfahren in Frage kommen können: das Freistellungs-, Anzeige- bzw. Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte oder herkömmliche Baugenehmigungsverfahren.
Die zuständige Behörde entscheidet meist im Einzelfall über die Genehmigung. Oftmals gestaltet sich die Diskussion mit der Denkmalschutzbehörde schwierig, aber es gibt bereits gute Beispiele von gestalterisch gelungenen PV-Installationen an bzw. auf Denkmälern, die möglicherweise argumentativ ins Feld geführt werden können (siehe Kapitel PV am Gebäude).
Antragsteller sollten sich auch auf das Bau- und Raumordnungsgesetz berufen, welches vorschreibt, dass bei der Bauleitplanung auch die Belange des Umweltschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden müssen (§1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB).
Wer sich genauer über das Thema informieren möchte, dem sei die Broschüre “Genehmigung von PV-Anlagen – Ein Leitfaden zum Baurecht” des Solarenergiefördervereins Bayer (SEV) ans Herz gelegt. Sie ist auf den Webseiten des Vereins als Download verfügbar (siehe Surftipps).
Benötigte Dokumentation
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist der Netzbetreiber dazu angehalten, einen Netzanschluss für die Photovoltaik-Anlage zu erstellen, vorausgesetzt, diese erfüllt alle gesetzlichen und spezifischen Anforderungen. Während einige Anforderungen im Gesetz festgelegt sind, kann der Netzbetreiber in einigen Fällen zusätzliche Anforderungen stellen. Daher kann nur der jeweilige Netzbetreiber detaillierte Informationen darüber liefern, welche zusätzlichen Dokumente erforderlich sind, um den Netzanschluss zu realisieren. Im Allgemeinen umfassen diese:
- Ein Lageplan des Grundstücks, der die Position der Photovoltaik-Anlage und des bestehenden Netzanschlusses (Hausanschlusskasten) deutlich darstellt.
- Eine schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf seinem Grundstück.
- Ein Plan der Anlage.
- Eine Konformitätserklärung für den Wechselrichter.
- Ein übersichtlicher Schaltplan der gesamten elektrischen Anlage.
- Ein Datenblatt, das die technischen Daten der Photovoltaik-Module enthält.
- Ein Datenblatt des Speichersystems, falls ein Energiespeicher installiert werden soll.
Ablauf bei der Schleswig-Holstein Netz AG
- Registrierung durch einen Elektroinstallateur: Die Registrierung Ihrer Photovoltaikanlage und deren Anschluss an das Stromnetz, einschließlich der Bestellung eines Zählers, erfolgt durch einen von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur.
- Überprüfung der Unterlagen durch den Netzbetreiber: Nach Erhalt Ihrer Unterlagen werden diese vom Netzbetreiber überprüft. Bei eventuellen Rückfragen wird der Netzbetreiber entweder Sie oder Ihren Elektroinstallateur kontaktieren.
- Netzberechnung durch den Netzbetreiber: Vor der Ausstellung einer Einspeisezusage führt der Netzbetreiber eine Prüfung der Netzverträglichkeit durch. Diese dient der Bestimmung, ob der Anschluss der gewünschten Einspeiseleistung an Ihrem Hausanschluss möglich ist.
- Ausstellung der Einspeisezusage durch den Netzbetreiber: Sie erhalten eine Einspeisezusage und eine Kostenübersicht für die damit verbundenen Kosten. Die Einspeisezusage ist 8 Wochen gültig.
- Rücksendung der Betreiberbestätigung: Überprüfen Sie bitte die Angaben und senden Sie anschließend die unterschriebene Betreiberbestätigung zurück.
- Mitteilung des Zählpunkts durch den Netzbetreiber: Nach Eingang Ihrer unterschriebenen Betreiberbestätigung teilt der Netzbetreiber Ihnen den Zählpunkt mit.
- Fertigmeldung durch Ihren Elektroinstallateur: Sobald Ihre Photovoltaikanlage betriebsbereit ist (d.h., die Module und Wechselrichter sind installiert, der Zählerplatz ist für die Installation des Zählers vorbereitet), meldet Ihr Elektroinstallateur die Fertigstellung der Anlage und übergibt dem Netzbetreiber die in der Checkliste aufgeführten Dokumente.
Zum Zeitpunkt der Fertigmeldung sollten Sie Ihre Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) registrieren. Diese Registrierung ist erforderlich, damit der Netzbetreiber Ihnen Ihre Einspeisevergütung auszahlen kann. Die Anmeldung bei der BNetzA können Sie auf der folgenden Webseite vornehmen: www.marktstammdatenregister.de
- Installation des Zählers durch den Netzbetreiber: Nach Eingang der Fertigmeldung wird vom Netzbetreiber die Installation des Zählers und damit der Anschluss Ihrer Photovoltaikanlage an das Stromnetz beauftragt. Die Terminabstimmung zur Installation des Zählers erfolgt über Ihren Elektroinstallateur.
- Vergütung Ihres eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber: Nach der Installation des Zählers bestätigt der Netzbetreiber schriftlich den Anschluss Ihrer Photovoltaikanlage an das Stromnetz und informiert Sie über die Höhe Ihrer Einspeisevergütung.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt (bei monatlichen Abschlägen) jeweils bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die tatsächliche Höhe des eingespeisten Stroms anhand der Zählerstände ermittelt. Auf dieser Basis erfolgt die Jahresendabrechnung im ersten Quartal des Folgejahres.
Eine Checkliste sowie die Schritte nochmals als Flyer im Überblick gibt es hier.
Denkmalschutz
Der Denkmalschutz ist in vielen Fällen der limitierende Faktor bei der Planung einer eigenen Photovoltaikanlage, in der mehrere Regelungen greifen können, welche dann einer Genehmigung im Wege stehen. So kann die Gemeinde oder Kommune einen Antrag auf Baugenehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes ablehnen, obwohl weder das eigene Gebäude noch umliegende bauliche Anlagen unter Denkmalschutz stehen. Wenn die Gemeinde oder die Kommune den Dorfcharakter gefährdet sehen, ist dies ohne Probleme rechtens.
Durch technologische Fortschritte und die Entwicklung neuer Modularten sind nebst einem kompletten Verbot, Bauauflagen die Regel geworden. Hier können beispielsweise Solarmodule nützlich sein, welche in die Dachhaut eingearbeitet sind oder es erfolgt eine Genehmigung nur für die Dachfläche, welche dem Besucherzentrum abgewandt sind.
Erste Erkenntnisse über etwaige Verbote oder Schwierigkeiten bei der Bebauung eines denkmalgeschützten Gebäudes geben ortskundige Installateure oder eine Einsicht in örtliche Bebauungspläne.
Bauanzeige
Meist sind die Landesbauordnungen und Gesetzgebungen nicht direkt intuitiv zu verstehen. Bei etwaigen Unsicherheiten, wie etwa, dass die Fläche der Photovoltaikanlage größer als die bereitstehende Dachfläche ist, oder das Gebäude in öffentlicher Hand ist, ist es sinnvoll eine Bauanzeige zu stellen. Sollte eine Fassadenanlage geplant und auch diese größer als Gebäudehülle ist, lohnt sich eine Bauanzeige.
Eine Bauanzeige ist bauordnungsrechtliches Verfahren, welches von dem Bauherren der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich mit allen nötigen Unterlagen eingereicht wird. Bei diesem Verfahren zeigt der Bauherr ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben an. Die Bauaufsicht kann das Vorhaben dann bauaufsichtlich prüfen und gegebenenfalls den Bau verbieten.
Sollte keine Prüfung vor Ort geschehen und eine bestimmte Karenzzeit verstrichen ist, kann die geplante Photovoltaikanlage ohne jegliche Bedenken gebaut werden.
Gesetzliche Vorschriften
Da bei der Baugenehmigung jeweils das Bundesland mit ihren Baubehörden hierfür zuständig ist, variieren die Regelungen. Vor jedem Bau sollte die jeweilige zuständige Landesbauvorschrift studiert werden, um etwaige Ideen direkt ausschließen zu können oder einzelne Besonderheiten mitzubeziehen.
Nachstehend ist eine Kurzfassung der einzelnen Kernregeln der unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist anzumerken, dass große Photovoltaikanlage wie etwa Freiflächenanlagen und sonstige gebäudeunabhängige Solaranlagen zu jederzeit einer Baugenehmigung bedürfen, dies ist obgleich dem Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend gleich.
Bundesland | Gesetz | Genehmigung |
---|---|---|
Baden-Württemberg | Landesbauordnung, LBO (§ 50 Abs. 1/Anhang 3c) | genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden und seit 2015 auch Photovoltaik-Anlagen auf fremden Dächerngenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge |
Bayern | Bayrische Landesbauordnung, BayBo (§ 57 Art. 1) | genehmigungsfrei: Solaranlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächerngenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge |
Berlin | Bauordnung für Berlin, BauOBln (§ 62 Abs. 1) | genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen, die auf, an und in Gebäuden installiert werden und die damit verbundene Änderung der Nutzunggenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge |
Brandenburg | Landesbauordnung, BbgBO (§ 55 Abs. 3) | genehmigungsfrei: Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die da- mit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudesgenehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie Flachdachanlagen mit einer Höhe über 60cm und einer Gesamtfläche über 10qm |
Bremen | Landesbauordnung, BremLBO (§ 65 Abs. 2) | genehmigungsfrei: PV-Anlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächerngenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge |
Hamburg | Hamburgische Bauordnung, HBauO (§ 60 Abs. 1 u. 2) | genehmigungsfrei: Solaranlage in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3m und einer Gesamtlänge von mehr als 9mgenehmigungspflichtig: alle nicht unter genehmigungsfrei aufgeführten Solaranlagen |
Hessen | Hessische Bauordnung, HBO (§ 54 Abs. 1) | genehmigungsfrei: Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen in der Dachfläche, in der Fassade oder auf Flachdächern, im übrigen bis zu einer Fläche von 10 m2genehmigungspflichtig: Dach-, Flachdach- und Fassadenanlagen ab 10qm sowie Freiflächenanlagen |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesbauordnung, LBauO M-V (§ 61 Abs. 2) | genehmigungsfrei: Solaranlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächerngenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge |
Niedersachsen | Niedersächsische Bauordnung, NbauO (§ 69 Abs. 2) | genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen auf Dachflächen und Fassadengenehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen |
Nordrhein-Westfalen | Bauordnung, BauO NRW (§ 65 Abs. 1) | genehmigungsfrei: Ohne Baugenehmigung dürfen Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden installiert werden (UPDATE: seit der Anpassung der NRW-Landesbauordnung bedarf es auch dann keiner Baugenehmigung, wenn durch die Installation einer Photovoltaikanlage, die Nutzungsart des Gebäudes geändert wird)genehmigungspflichtig: Freiflächenanlagen |
Rheinland-Pfalz | Landesbauordnung, LBauO (§ 62 Abs. 1) | genehmigungsfrei: Solaranlagen auf oder an Gebäuden; ausgenommen sind Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälerngenehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen |
Saarland | Bauordnung für das Saarland, LBO (§ 61 Abs. 1) | genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen die in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen angebracht werdengenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe über 3 Meter und einer Gesamtlänge über 12 Meter |
Sachsen | Sächsische Bauordnung, SächsBO (§ 61 Abs. 1) | genehmigungsfrei: PV-Anlagen auf (Flach-)Dächern und an Gebäudengenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit über 3 Metern Höhe und 9 Metern Länge |
Sachsen-Anhalt | Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO LSA (§ 60 Abs. 2) | genehmigungsfrei: Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Dächern und Flachdächern sowie an Gebäudewändengenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit über 3 Metern Höhe und 9 Metern Länge |
Schleswig-Holstein | Landesbauordnung, LBO (§ 63 Abs. 1) | genehmigungsfrei: gebäudeabhängige Photovoltaik-Anlagen sowie gebäudeunabhängige mit einer Höhe bis zu 2,75 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Metergenehmigungspflichtig: Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Photovoltaik-Anlagen an Kulturdenkmalen oder im Umgebungsschutzbereich von Kulturdenkmalen |
Thüringen | Thüringer Bauordnung, ThürBO (§ 63 Abs. 2) | genehmigungsfrei: PV-Anlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden und auf Flachdächerngenehmigungspflichtig: gebäudeunabhängige Anlagen (bspw. Freiflächenanlagen) mit mehr als 3 Metern Höhe und 9 Meter Länge |
- Baden-Württemberg
Genehmigungsfrei sind Photovoltaikanlagen an und auf Gebäuden, sowie seit 2015 auch Anlagen auf fremden baulichen Anlagen. Gebäudeunabhängige Anlagen mit einer größeren Höhe von 3 Metern sowie einer Breite von 9 Metern sind genehmigungspflichtig.
- Bayern
In Bayern dürfen ohne weiteres Solaranlagen auf Dachflächen, an Gebäudewänden sowie auf Freiflächen gebaut werden. Weiterhin sind auch hier Gebäudeunabhängige Solaranlagen welche Maße von 3 Metern Breit und einer Höhe vom 9 Metern übersteigen genehmigungspflichtig.
- Berlin
In Berlin gelten dieselben Regelungen für Dachanlagen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen wie in Baden-Württemberg und Bayern.
- Brandenburg
In Brandenburg dürfen Solaranlagen ohne weitere Prüfung auf Dächern sowie Außenwandflächen errichtet werden. Ausnahme stellen hier Hochhäuser dar, da hier die Veränderung der äußeren Gestalt zu hoch wäre. Weiterhin genehmigungspflichtig sind gebäudeunabhängige Anlagen sowie Flachdachanlagen mit einer Höhe über 60 cm sowie einer Gesamtfläche größer 10 Quadratmetern.
- Bremen
In Bremen greifen dieselben gängigen Regelungen wie in Berlin oder Bayern auch.
- Hamburg
In Hamburg gelten eine der lockersten Regelungen. Hier sind neben den üblichen Dachanlagen auch gebäudeunabhängige Anlagen mit einer Höhe größer 3 Metern sowie einer Ausdehnung über 9 Meter nicht genehmigungspflichtig.
- Hessen
Hessen beschränkt sich auf die Fläche und nicht die Bauart der Anlage. Dementsprechend können Solarthermie und Photovoltaikanlagen ohne Probleme bis zu einer Quadratmeterzahl von 10 ohne Probleme aufgebaut werden. Darüber hinaus ist eine bauaufsichtliche Zulassung einzuholen.
- Mecklenburg-Vorpommern & Niedersachsen
In Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen können jegliche Dach-, Fassaden- und Flachdachanlagen ohne weiteres installiert werden. Gebäudeunabhängige Anlagen bedürfen einer bauaufsichtlichen Zulassung, wenn sie höher 3 Meter und breiter 9 Meter sind.
- Nordrhein-Westfalen
Solange die Nutzungsart der baulichen Anlagen durch die Photovoltaikanlage an Fassaden oder Dächern nicht geändert wird, besteht keine Pflicht einer Genehmigung.
- Rheinland-Pfalz
Neben gebäudeunabhängige Anlagen sind nur Anlagen, welche im Konflikt mit dem Denkmalschutz in Nöten einer bauaufsichtlichen Zulassung.
- Saarland
Im Saarland gelten weitestgehend die gängigen Regeln wie in den großen Bundesländern auch, jedoch sind gebäudeunabhängige Anlagen erst ab einer Höhe über 3 Metern und einer Länge über 12 Metern genehmigungspflichtig.
- Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Genehmigungsfrei sind Photovoltaikanlagen sowie Solarthermiekollektoren auf Dächern und Flachdächern sowie Fassaden. Gebäudeunabhängige Anlagen sind ab einer Höhe von 3 Metern und einer Länge von 9 Metern gebührenpflichtig.
- Schleswig-Holstein
Gebäudegebundene sowie gebäudeunabhängige Anlagen sind bis zu einer Höhe von 2,75 Metern und einer Gesamtlänge bis zu 9 Metern nicht genehmigungspflichtig. Genehmigungspflichtig sind Freiflächenanlagen und Anlagen auf denkmalgeschützten Häusern oder im Bereich von Kulturdenkmälern.